BGH: Vermieter dürfen nicht die Mietkaution heranziehen, um jahrealte Forderungen damit zu verrechnen

BGH: AZ VIII ZR 263/14


Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Erfurt für die Jahre 2006 bis 2009 jeweils Nachzahlungen für die Betriebskosten nicht beglichen, insgesamt knapp 1000 Euro. Nachdem der Mann Ende Mai 2009 ausgezogen war, rückte die Vermieterin die auf einem Sparbuch hinterlegte Kaution von knapp 700 Euro nicht heraus. Sie wollte sich so das Geld für die Nebenkosten zurückholen. Weil die Vermieterin das Geld erst 2013 einklagte, bekommt sie aber nur noch knapp 130 Euro für das Jahr 2009. Denn Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung verjähren nach drei jahren. Nach Ablauf dieser Frist drüfen sich Vermieter auch nicht mehr aus der Kaution bedienen.